AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma OCC Leipzig, Inhaber: Frank Olsson

Gliederung

§ 1 Allgemeine Vermietungsbedingungen


Die Firma OCC Leipzig vermietet einen Oldtimer gemäß den beschriebenen Bedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Mieterin/der Mieter mit seiner Unterschrift anerkennt. Die Mieterin/Der Mieter erklärt, dass sie/er zur Auftragserteilung berechtigt und zur Zahlung der gesamten direkten und indirekten Vermietungskosten bereit und in der Lage ist.

§ 2 Berechtigte Fahrerin/Fahrer

  • Die Mieterin/der Mieter sichert zu, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für den Oldtimer zu sein (Führerschein Klasse B, alte Klasse 3).
  • Folgende Dokumente müssen bei Abholung zwingend dem Vermieter vorgezeigt werden: – eine gültige Fahrerlaubnis mindestens der Klasse B oder vergleichbare internationale Fahrerlaubnisse nach Bestimmungen des BMVI – einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
  • Bei nicht Erfüllung Bzw. falls der Mietpreis nicht bezahlt wird, erfolgt keine Übergabe des Mietfahrzeuges. Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet und der entstandene finanzielle Schaden wird dem Mieter vollständig in Rechnung gestellt.
  • Die Mieterin/der Mieter ist mindestens 25 Jahre alt und besitzt den Führerschein seit mindestens 5 Jahren.
  • Weitere Fahrerinnen/Fahrer sind im Mietvertrag zu benennen.
  • Andere als die im Mietvertrag benannten Personen sind nicht zur Führung des Oldtimers berechtigt.
  • Vor Fahrtantritt müssen die Mieter sich von dem korrekten vom Vermieter angegebenen Kilometerstand, dem allgemeinen Zustand, der Verkehrstauglichkeit und dem vollständig gefüllten Kraftstofftank überzeugen. Ausgestattet ist das Fahrzeug mit 1 Warndreieck, 1 Verbandskasten, 2 Warnwesten, 1 Kopie der Fahrzeugpapiere. Bei Verlust haften die Mieter jeweils in Höhe von 25,00 €.
  • Eine Untervermietung des Fahrzeugs ist ausgeschlossen.

§ 3 Nutzung des Oldtimers/Unterstellung über Nacht

  • Der Oldtimer ist nur innerhalb Deutschlands zu nutzen
  • Es darf nicht an Wettrennen, Geländefahrten oder ähnliche Veranstaltungen teilgenommen werden
  • Die Fahrzeuge werden durchgängig per GPS überwacht, mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter sein Einverständnis. Darüber hinaus wird das Fahrverhalten, wie z.B. Beschleunigung und Bremsverhalten der Fahrzeuge elektronisch überwacht und ausgewertet.
  • Die Mieterin/der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter in Folge des Umstands geltend machen, der von der Mieterin/dem Mieter zu vertreten ist oder in seinen Pflicht- und Risikobereich fällt. Insbesondere haftet die Mieterin/der Mieter für alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Oldtimers anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß- oder Strafgelder.
  • Der Oldtimer ist generell bei Verlassen des Fahrzeuges ordnungsgemäß zu verriegeln.
  • Insofern der Oldtimer über Nacht gemietet wurde, ist von der Mieterin/dem Mieter für eine sichere, verschlossene Unterbringung (bewachter Parkplatz, Tiefgarage, Garage) zu sorgen.

§ 4 Mietvertrag, Zustandekommen/Zahlung/Mietdauer/Übergabe/Rückgabe

  • Der Mietvertrag kommt erst mit Unterzeichnung bzw. Zusendung der schriftlichen Vertragsbestätigung zustande.
  • Die Zahlung der vereinbarten Mietsumme hat per Überweisung binnen 14 Tagen nach Unterzeichnung des Mietvertrages auf das benannte Konto zu erfolgen. In Ausnahmefällen ist Barzahlung möglich.
  • Vor Mietbeginn ist eine Kaution in Höhe von € 500,– in bar beim Vermieter zu hinterlegen.
  • Der Mietvertrag gilt von Übergabe des Oldtimers bis zur Rückgabe an den Vermieter. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen.
  • Es wird jeweils ein Protokoll vor Übergabe und nach Rückgabe des Oldtimers gemacht, in dem Beschädigungen, Mängel, KM-Stand und Kraftstoffvorrat festgehalten werden.
  • Überschreitungen der im Mietpreis inkludierten Kilometer werden mit € 0,60 je km berechnet.
  • Verschmutzungen des Oldtimers (nach Rückgabe) im normalen Rahmen werden vom Vermieter beseitigt, bei erheblicher Verschmutzung werden die Reinigungskosten nach Aufwand (€ 40,– je angefangener Stunde) in Rechnung gestellt.
  • Überschreitungen der Mietzeit werden mit € 40,– je angefangener Stunde berechnet.
  • Die Fahrzeuge werden mit Super Plus vollgetankt vom Vermieter übergeben und der Mieter ist verpflichtet diese auch wieder mit Super Plus vollgetankt zurückzugeben. Im Falle einer Rückgabe ohne vollen Tank behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter Kraftstoffkosten, sowie den für den Vermieter entstanden Zeit- und Arbeitsaufwand zur vollständigen Betankung in Rechnung zu stellen. Eine Tankquittung ist bei Abgabe des Fahrzeug zu leisten.
  • Die Übergabe und Rückgabe der Fahrzeuge erfolgt nach Absprache mit dem Vermieter auf dem Gelände vom Vermieter.
  • Tiere dürfen nicht mitgenommen oder befördert werden, außer auf ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters.

§ 5 Rücktritt vom Mietvertrag/Widerrufsrecht/Stornierung

Der Vermieter kann von dem Vertrag vor Übergabe des Oldtimers zurücktreten, wenn schwerwiegende Beschädigungen nicht vor Vertragsbeginn behoben werden können. Die Mieterin/der Mieter ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter bemüht sich, dem Mieter ein vergleichbares Fahrzeug als Ersatz zur Verfügung zu stellen. Es steht dem Mieter in einem solchen Fall kein Schadenersatzanspruch zu.

  • Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Annahme des Mietvertrages jederzeit zu verweigern.
  • Die Mieterin/der Mieter können vom Vertrag zurücktreten, es gelten jedoch folgende Stornierungsbedingungen: a. Bei Rücktritt bis 4 Wochen vor Mietbeginn wird eine Stornogebühr von 50 % des Mietpreises fällig b. Bei Rücktritt bis 1 Woche vor Mietbeginn wird eine Stornogebühr von 80 % des Mietpreises fällig c. Bei Rücktritt innerhalb einer Woche vor Mietbeginn wird der volle Mietpreis fällig.
  • Die Rückgabe eines Gutscheins ist 6 Monate ab Ausstellungsdatum möglich, hier fällt jedoch eine Stornierungsgebühr von 50 % des Gutscheinbetrages an.
  • Der Mieter leistet eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises. Sollte der Mieter aufgrund externer Umstände oder höherer Gewalt wie Krankheit o.ä. den Termin nicht wahrnehmen können, so kann er, sollte er dem Vermieter bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn darüber Informieren, den vollen Betrag der Anzahlung in einen Gutschein umwandeln. Zu keiner Zeit hat der Mieter ein Anrecht auf die Rückzahlung der Anzahlung.


Hierzu sei der rechtliche Hinweis gegeben: Automietverträge sind laut EUGH eine Beförderungsdienstleistung (Az C-336/03). Beförderungsdienstleistungen sind vom siebentägigen Rücktrittsrecht bei Ferngeschäften ausgenommen (EU-Fernabsatzrichtlinie). Somit ist eine kostenlose Stornierung dieses Vertrages durch den Mieter nicht möglich. Der Unterzeichnende sollte sich hierüber im Klaren sein.

§ 6 Haftung des Vermieters

  • Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die auf technischem Versagen oder technischen Unzulänglichkeiten des über 30 Jahre altem Fahrzeuges beruhen.
  • Der Vermieter haftet nicht bei Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf unvorhergesehenen Defekten oder Verunfallung des Fahrzeuges beruht.
  • Der Vermieter hat kein Ersatz-Fahrzeug zu stellen. Weiterhin haftet der Vermieter nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, sofern diese auf Dritten oder örtliche Gegebenheiten (z.B. Stau) beruht.
  • Die Haftung des Vermieters wegen Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist einschließlich der Haftung für Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  • Die Haftung wird dem Umfange nach auf den Ersatz der vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt. Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abdeckbar ist.

§ 7 Haftung des Mieters

  • Im Falle eines Schadens ist unverzüglich der Vermieter und die Polizei zu benachrichtigen. Jegliche Handlungen in Bezug auf den gemieteten Oldtimer sind mit dem Vermieter abzusprechen. Bei Unfällen ist die Anerkenntnis gegnerischer Ansprüche bzw. der Schuld am Unfall untersagt. Die Mieterin/der Mieter muss einen Unfallbericht mit Unfallskizze und Namen und Anschriften der beteiligten Personen/Kennzeichen und Versicherungsnummer der Fahrzeuge erstellen.
  • Die Mieterin/der Mieter haftet im selbstverursachten Schadenfall mit maximal € 1.000,– Selbstbeteiligung, insofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Sie/Ihn entstanden ist. In letzteren Fällen haftet die Mieterin/der Mieter vollumfänglich.
  • Die Mieterin/der Mieter haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung (auch von nicht legitimierten Personen) entstehen, in voller Höhe.
  • Bei sämtlichen Schäden am Fahrzeug, bei Verlust des Fahrzeugs, sowie Verletzungen dieses Nutzungsvertrages/AGB, bei Schäden 3ter oder Verlust eines Schlüssels haften grundsätzlich alle im Mietvertrag vereinbarten Personen gesamtschuldnerisch nach den allgemeinen Haftungsregeln. In allen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit §81 Abs.2 VVG, haftet der Mieter als Gesamtschuldner bis zum vollen Fahrzeugwert sowie für Schäden 3ter.
  • Die Haftung der Mieter erstreckt sich auf Schadennebenkosten, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall in voller Höhe gesamtschuldnerisch.
  • Für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten haften uneingeschränkt die Mieter während der Mietdauer. Der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 20,00€ dem Mieter in Rechnung gestellt.

§ 8 Versicherungsschutz

  • Haftpflicht-Versicherungssumme: Versicherungssumme 100 Mio. € bei Personenschäden auf 12 Mio. € je geschädigte Person begrenzt.
  • Alle Fahrzeuge sind gesetzlich versichert. Bei Schäden an Fahrzeugen vom Vermieter oder die durch das Fahrzeug verursachte Schäden an Fahrzeugen 3ter, haften die Mieter bis zu 2500,00 € .
  • Bei Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen, insbesondere der Durchfahrtsbreite und durch nicht ordnungsgemäße Fahrweise entstehen, haftet der bzw. die Mieter gesamtschuldnerisch auch bei Abschluss einer Reduzierung der Selbstbeteiligung nach Variante-B in voller Höhe hierzu zählen auch Schäden die bei Rückwärtsbewegungen des Fahrzeuges ohne Sicherungsperson am Fahrzeug sowie an Fahrzeugen oder Gegenständen 3ter entstehen. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der bzw. die Mieter ebenfalls gesamtschuldnerisch.
  • Unfallflucht ist eine Straftat. Die Haftpflichtversicherung zahlt den entstandenen Schaden nicht und/oder fordert Kosten dafür ein. Für diese Kosten sind die Mieter in vollem Umfang gesamtschuldnerisch haftbar zu machen.
  • Bei Unfallflucht und/oder Nichtmeldung eines Schadens an Fahrzeugen vom Vermieter entfällt der Versicherungsschutz und die Mieter sind in vollem Umfang gesamtschuldnerisch haftbar für den entstandenen Schaden an den Fahrzeugen.
  • Nicht versichert sind Unterboden-, Reifen- und Glasschäden.

§ 9 Kündigung/Rücktritt vom Mietvertrag durch den Vermieter

  • Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter gegen geltende Gesetze verstößt, der Vermieter begründeten Anlass zur Sorge hat, dass durch eine gebuchte Anmietung Ruf und/oder Sicherheit des Fahrzeuges gefährdet sein könnte; oder die Mietsache infolge höherer Gewalt oder technischen Versagens nicht zur Verfügung gestellt werden können. Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat der Mieter weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Ersatz von Auslagen oder entgangenem Gewinn.
  • Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin gehaltenen Kosten selbst. Der Vermieter kann vor Fahrzeugübergabe vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Mieter nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen. Der Vermieter kann nach Fahrzeugübergabe kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art, durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung des Fahrzeuges, so werden diese vom Mieter getragen. Kündigt der Vermieter den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Mieter trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Klauseln diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das jeweils zuständige Gericht des Betriebssitzes der Firma OCC Leipzig.